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zu den Requisiten

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bric à Brac GmbH für die Vermietung von Filmrequisiten und Mietmöbeln

1. 1. Abschluss des Mietvertrags

Die Mietverträge zwischen der Bric à Brac GmbH (Bric à Brac) und den Mietern werden schriftlich (auch per email) oder mündlich abgeschlossen.

2. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Vertragsabschlüsse, Lieferungen und Leistungen von Bric à Brac erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäfts-bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.

3. Pflichten von Bric à Brac

3.1 Bereitstellung. Bric à Brac verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände zum vereinbarten Zeitpunkt auf ihrem Gelände zur Abholung bereitzustellen und dem Mieter für die vereinbarte Mietdauer zur Verfügung zu stellen.

3.2 Versendung. Die Versendung der gemieteten Gegenstände an den Mieter bedarf einer gesonderten Vereinbarung und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters (siehe Punkt 12 "Transport und Risiko").

4. Gewährleistung

4.1 Gewährleistung. Bric à Brac leistet Gewähr dafür, dass die gemieteten Gegenstände den vom Mieter besichtigten und ausgewählten Gegenständen entsprechen.

4.2 Ausschluß der Gewährleistung. Gewährleistungsansprüche des Mieters sind ausgeschlossen:

4.2.1 für die Eignung der gemieteten Gegenstände für die vom Mieter intendierten Zwecke;
4.2.2 für Abweichungen der gemieteten Gegenstände in Farbe, Struktur, Oberfläche und / oder Zustand von der photographischen Darstellung im Katalog auf der Bric à Brac Homepage;
4.2.3 für sonstige kleinere, dem Mieter zumutbare Abweichungen in Ausführung, Maßen und Farben.

4.3 Mängelrüge. Voraussetzung für einen Gewährleistungsanspruch des Mieters ist, daß dieser Bric à Brac unverzüglich nach Übernahme der gemieteten Gegenstände allfällige Mängel in Form einer substantiierten Mängelrüge schriftlich angezeigt hat (siehe Punkt 5 "Pflichten des Mieters").

4.4 Gewährleistungsanspruch. Für den Fall eines Anspruchs des Mieters gegen Bric à Brac aus dem Titel der Gewährleistung verpflichtet sich Bric à Brac
4.4.1 primär zur kostenlosen Lieferung gleichwertiger Stücke, sofern bei Bric à Brac vorhanden; oder
4.4.2 subsidiär zur angemessenen Preisminderung.

5. Pflichten des Mieters

5.1 Übernahme.Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Gegenstände zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort zu übernehmen, für den Transport in geeigneter Weise zu verpacken und auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu verladen und zu transportieren, sofern nicht die Versendung der gemieteten Gegenstände durch Bric à Brac gesondert vereinbart wurde (siehe Punkt 12 "Transport und Risiko").

5.2 Untersuchung und Mängelrüge. Der Mieter hat die gemieteten Gegenstände bei Übernahme unverzüglich auf ordnungsgemäßen Zustand und auf Vollständigkeit zu untersuchenallfällige Mängel Bric à Brac unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andere als die angezeigten Mängel können vom Mieter nicht geltend gemacht werden.

5.3 Verwendung und Rückgabe. Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Gegenstände ausschließlich zu dem vereinbarten Zweck zu verwenden, sie pfleglich zu behandeln, keinerlei Veränderungen daran vorzunehmen sie und am letzten Tag der vereinbarten Mietdauer zur vereinbarten Zeit an Bric à Brac dort zu übergeben, wo er sie übernommen hat. Bei Rückgabe müssen die gemieteten Gegenstände in demselben Zustand sein wie bei ihrer Übernahme durch den Mieter.

6. Rücktritt vom Mietvertrag / Nichtübernahme der Mietgegenstände / Vorzeitige Rückstellung der Mietgegenstände

6.1 Wirksamkeit des Mietvertrages. Der Mietvertrag wird mit seinem Abschluß gemäß Punkt 1 wirksam und für beide Parteien verbindlich.

6.2 Rücktritt des Mieters. Ein Rücktritt des Mieters vom Mietvertrag – aus welchen Gründen auch immer – ist gegen Bezahlung eines Entgelts zulässig, welches bei einem Rücktritt
6.2.1 spätestens am 15. Kalendertag vor Beginn der vereinbarten Mietdauer 20%;
6.2.2 spätestens am 6. Kalendertag vor Beginn der vereinbarten Mietdauer 40%; und
6.2.3 danach 80% des vereinbarten Mietentgelts beträgt.

6.3 Nichtübernahme der Mietgegenstände. Übernimmt der Mieter die gemieteten Gegenstände aus nicht von Bric à Brac zu vertretenden Gründen nicht zum vereinbarten Termin, ohne jedoch vom Mietvertrag zurückzutreten, ist er verpflichtet, für die vereinbarte Mietdauer das volle Mietentgelt zu bezahlen.

6.4 Vorzeitige Rückstellung der Mietgegenstände. Stellt der Mieter die gemieteten Gegenstände vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer an Bric à Brac zurück, bleibt seine Verpflichtung zur Bezahlung des vereinbarten Mietentgelts bestehen.

6.5 Anrechnung von Mietentgelten. Allfällige Mietentgelte für die vermieteten Gegenstände, die Bric à Brac nach dem Rücktritt des Mieters oder der vorzeitigen Rückstellung der Mietgegenstände während der vereinbarten Mietdauer erwirtschaftet, wird Bric à Brac bei Rechnungslegung von dem durch den Mieter zu bezahlenden Mietentgelt abziehen.

7. Mietentgelt

Das Mietentgelt wird jeweils ausdrücklich für die gesamte Mietdauer vereinbart und versteht sich zuzüglich 20% Umsatzsteuer. Versandkosten werden zusätzlich zum Mietentgelt in Rechnung gestellt.

8. Zahlungen

8.1 Fälligkeit. Rechnungsbeträge sind sofort mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Zahlungen des Mieters gelten erst mit dem Zeitpunkt des Eingangs auf dem Konto von Bric à Bric als geleistet.

8.2 Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug des Mieters ist Bric à Brac berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu begehren.
Überdies gelten in diesem Fall sämtliche im Rahmen unserer Geschäftsverbindung dem Mieter gewährten Zahlungsziele als widerrufen.
Darüber hinaus ist Bric à Brac berechtigt, die Übergabe von sonstigen vom Mieter gemieteten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung der ausständigen Beträge zu verweigern oder von weiteren Mietverträgen mit dem Mieter zurückzutreten.

8.3 Aufrechnung
Eine Aufrechnung seitens des Mieters mit nicht anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

9. Haftung des Mieters

9.1 Beschädigung und Untergang.

9.1.1 Die gemieteten Gegenstände gelten als mangelfrei an den Mieter übergeben, wenn dieser nicht sofort bei der Übernahme allfällige Mängel angezeigt hat.
9.1.2 Ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter, dessen Beauftragten, oder den Transporteur trägt der Mieter das Risiko der Verschlechterung (Beschädigung, Verunreinigung) sowie des Untergangs (Verlust, Zerstörung) der gemieteten Gegenstände, gleichgültig, durch wen verursacht und ohne, dass es auf ein Verschulden des Mieters ankommt.
9.1.3 Werden bei der Rückgabe Beschädigungen oder Verunreinigungen festgestellt, die nicht bereits bei der Übernahme angezeigt wurden, trägt der Mieter die Beweislast, dass diese nicht während der Mietdauer entstanden sind.
9.1.4 Der Mieter haftet verschuldensunabhängig bei Verschlechterung (Beschädigung, Verunreinigung) für die Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, bei Untergang (Zerstörung, Verlust) für die Kosten der Wiederbeschaffung.
9.1.5 Bei Verschulden haftet der Mieter darüber hinaus für den durch die (vorübergehende) Nichtverfügbarkeit der betroffenen Gegenstände verursachten nachgewiesenen entgangenen Gewinn von Bric à Brac.

9.2 Verzug mit der Rückstellung. Wenn der Mieter die gemieteten Gegenstände nicht am letzten Tag der Mietdauer vereinbarungsgemäß an Bric à Brac zurückstellt, hat er das vereinbarte Mietentgelt aliquot für jeden Tag des Verzugs weiterzubezahlen.

10. Versicherung

Bric à Brac weist darauf hin, daß die gemieteten Gegenstände nicht versichert sind und empfiehlt dem Mieter, die gemieteten Gegenstände für die Dauer der Miete gegen Verschlechterung und Untergang zu versichern.

11. Sicherheitsleistung

Bric à Brac behält sich vor, in Einzelfällen (zB bei Vermietung ins Ausland, bei Neumietern, bei besonders wertvollen Objekten) die Stellung einer Sicherheit (zB Barkaution) durch den Mieter zu verlangen. Für den Fall, daß eine solche Barkaution vereinbart wird, ist Bric à Brac nicht verpflichtet, diese getrennt von ihren eigenen Geldern zu verwalten, sondern berechtigt, diese mit ihren eigenen Geldern zu vermengen. Eine Verpflichtung zur Verzinsung durch Bric à Brac besteht nicht.

12. Transport und Risko

12.1 Transport durch Mieter. Bric à Brac stellt die gemieteten Gegenstände auf ihrem Firmengelände zur Abholung bereit. Die ordnungsgemäße Verpackung, Verladung und Abholung obliegen dem Mieter. Der Mieter trägt die Transportgefahr und die Transportkosten.

12.2 Versand durch Bric à Brac. Aufgrund einer gesonderten Vereinbarung versendet Bric à Brac die gemieteten Gegenstände an den Mieter und / oder veranlaßt deren Rücktransport vom Mieter an Bric à Brac. Der Mieter trägt in jedem Fall die Transportgefahr und die Transportkosten. Die Übergabe der gemieteten Gegenstände an den Transporteur gilt als Übergabe iSd Punktes 5, die Übernahme der gemieteten Gegenstände durch Bric à Brac gilt als Rückstellung iSd Punktes 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

13. Haftung des Vermieters

Die Haftung von Bric à Brac für Sachschäden ist auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden beschränkt, wobei das Verschulden durch den Mieter zu beweisen ist. Die Haftung von Bric à Brac für bloße Vermögensschäden (einschließlich entgangenem Gewinn) aus welchem Rechtsgrund auch immer wird im höchstzulässigen Ausmaß ausgeschlossen und ist jedenfalls beschränkt auf das vereinbarte Mietentgelt. Allfällige Schadenersatzansprüche gegen Bric à Brac verjähren innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der vereinbarten Mietdauer.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz von Bric à Brac. Für allfällige Streitigkeiten wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich für Handelssachen zuständigen Gerichts in Wien vereinbart.

15. Anzeigen und Erklärungen

Sofern nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderes bestimmt ist, bedürfen sämtliche Anzeigen und Erklärungen des Mieters (zB Mängelrüge) an Bric à Brac der Schriftform. Sie werden mit Zugang bei Bric à Brac wirksam.

16. Datenschutz, Adresse, Adressänderung

Der Mieter erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Mietvertrag enthaltenen personenbezogenen Daten von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Mieter ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

17. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. In diesem Fall gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung die dem Sinn und Zweck dieser unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende wirksame Bestimmung als vereinbart.

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